Politische Entwicklungen bezüglich Homöopathie
(chronologisch)

Weitere Information:

Kanton Glarus

Am 12. August 2008 hat der Glarner Regierungsrat die neue Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsberufe erlassen. Darin wird bis zur Schaffung eines eidgenössischen Diploms die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für Homöopathie an das Bestehen der shp (Schweizerische Homöopathie Prüfung) geknüpft.
§15, Absatz 1/2 ermöglicht es den zuständigen Behörden allerdings, bereits praktizierenden HomöpathInnen mit einer gleichwertigen Ausbildung ebenfalls die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen:

"Das Departement kann bei genügender Qualifikation sowie langjähriger Berufserfahrung die Berufsausübungsbewilligung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung nicht erfüllt sind."

Die bereits Praktizierenden haben binnen 6 Monaten ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Mehr... (pdf)

Kanton
Uri

Am 1. Juni 2008 haben die Stimmberechtigten des Kantons Uri das neue kantonale Gesundheitsgesetz angenommen.
Sämtliche Personen, die im Kanton Uri gewerbsmässig alternativmedizinische oder komplementärtherapeutische Tätigkeiten ausüben, sind aufgefordert, dies dem Amt für Gesundheit bis 31. Dezember 2008 schriftlich mitzuteilen. Mehr...

Kanton Thurgau

Im Februar erliess das Departement für Finanzen und Soziales die Weisung betreffend Bewilligungspflicht für Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen sowie Osteopathen und Osteopathinnen. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn entweder die erfolgreiche Absolvierung einer kantonalen Prüfung (811.121 § 46 Abs. 2) oder aber die Registrierung beim EMR nachgewiesen wird.

Kanton Aargau

Bis zum 14. Dezember 2007 lief die Vernehmlassungsfrist für das neue Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau. Das alte Gesundheitsgesetz vom 10. November 1987 wurde komplett überarbeitet. Der erste kantonale Entwurf sieht vor, unsere Tätigkeit vollständig freizugeben. Der HVS hat sich mit diversen Verbänden der Alternativmedizin und Komplementärtherapie (ATNT, Dachverband Xund, HVS, NVS, SBO-TCM, SVMAV, SVANAH) zusammengeschlossen, um die Forderung nach einer Berufsbewilligung zu vertreten. Unsere Anliegen wurden dem Regierungsrat mit einem Schreiben unseres Verbandspräsidiums fristgerecht mitgeteilt. Mehr...

Kanton Appenzell Ausserrhoden

Am 25. November 2007 wurde über das neue Gesundheitsgesetz abgestimmt, an dem sich auch der HVS in der Vernehmlassung beteiligt hat.
Für uns HomöopathInnen sind folgende Verordnungen von Belang:

  • Alle im Gesundheitsbereich tätigen Personen werden neu unter dem Begriff „Gesundheitsfachpersonen“ einheitlich geregelt.
  • Die Berufsausübungsbewilligung wird unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen erteilt, wenn die betreffende Person
    a) die fachlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. die je nach Beruf erforderliche Ausbildung oder Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
    b) handlungsfähig ist,
    c) über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt.
    Als anerkannte Ausweise gelten insbesondere:
    a) eidgenössische Diplome;
    b) den eidgenössischen Diplomen gleichgestellte ausländische Diplome. Das Departement Gesundheit kann weitere Ausweise anerkennen.
    Da für Heilpraktiker noch keine eidgenössischen Diplome existieren, gilt folgende Regelung: Wer nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker aufnimmt, hat sich über eine bestandene Prüfung auszuweisen. Deren Umfang wird in einem vom Departement Gesundheit zu erlassenden Reglement festgelegt.

Kanton Glarus

Im Herbst wurden die Verbände zur Vernehmlassung der neuen Glarner Gesundheitsverordnung eingeladen. Die geplante Lösung einer abgelegten Prüfung in einem anderen Kanton schien nicht sinnvoll, da die meisten Kantone solche Prüfungen gerade abschaffen. In einer eigenen Eingabe verwies der HVS auf die SHP als Qualitätskriterium für eine Berufsbewilligung im Fachbereich Homöopathie ab 2009 (bei Bewilligungsgesuchen vor dem 31.12.2008 genügt gemäss unserem Vorschlag die EMR-Registrierung).

Kanton Thurgau

Der Kanton Thurgau hatte angekündigt, dass er die Abschaffung der bisherigen Naturheilpraktikerprüfung in Erwägung zieht. In einem Vernehmlassungsverfahren konnten sich die Verbände zu ihren Vorstellungen betr. Neulösungen äussern. Inzwischen scheint die Abschaffung der Prüfung definitiv beschlossen. Noch nicht bekannt sind die Übergangsregelungen vor Einführung eines eidgenössischen Diploms; es dürfte eine ähnliche Regelung wie in Graubünden gefunden werden (EMR-Anerkennung oder SHP-Abschluss als Kriterium).

Kanton Zug

Der Kanton Zug plante die Liberalisierung der alternativmedizinischen Tätigkeiten. Die diversen Verbandsstellungnahmen hatten bisher nur teilweise Erfolg. Der Kanton Zug sieht wie der Kanton Zürich einzig einen Titelschutz für ein eidgenössisches Diplom vor und keine zusätzlichen Regelungen in der Übergangsphase vor der Schaffung eines eidgenössischen Diploms. Allerdings ist die entsprechende Verordnung noch nicht verabschiedet.

Kanton Zürich

Die vollständige Liberalisierung wurde im letzten Moment verhindert, allerdings ist der von Zürich geplante Titelschutz für ein eidgenössisches Diplom im Bereich Alternativmedizin nicht ganz das erwünschte Resultat. Es ist noch unklar, ob in der Verordnung doch noch Übergangsregelungen getroffen werden, dh. eine Berufsausübungsbewilligung auch vor der Schaffung eines eidgenössischen Diploms eingerichtet wird.

Kanton Luzern

Mit 8472 beglaubigten Unterschriften konnte die Initiative „Ja zur Luzerner Naturheilkunde – Für Qualität und Kompetenz“ am 21. Juni 2007 eingereicht werden.
Die Regierung des Kantons Luzern kann nun die Initiative annehmen, ablehnen oder einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Den entsprechenden Antrag muss sie innerhalb eines Jahres dem Kantonsparlament unterbreiten. Sollte die Initiative vom Parlament abgelehnt oder ein unbefriedigender Gegenvorschlag ausgearbeitet werden, so kommt es zur Abstimmung.

Kanton Nidwalden

Am 30.5.2007 ging der Landrat auf das Anliegen der nichtärztlichen Therapeuten ein. Im Kanton Nidwalden blieben komplementärmedizinische Tätigkeiten bewilligungspflichtig. Ursprünglich war vorgesehen, die Tätigkeit der nichtärztlichen Therapeuten keiner Bewilligungs- und Meldepflicht mehr zu unterstellen. Das hätte bedeutet, dass jede und jeder ungeachtet seiner Ausbildung eine Praxis eröffnen und therapeutisch hätte tätig sein können. Das Kantonsparlament hat in zweiter Lesung das total revidierte Gesundheitsgesetz durchberaten.

Kanton Uri und Zug

Im Vernehmlassungsverfahren zu den Revisionen der beiden Gesundheitsgesetze in den Kantonen Uri und Zug hat der HVS im Juni den beiden Gesundheitsdirektionen seine Überlegungen schriftlich mitgeteilt. Darin zeigt er auf, wie in beiden Gesetzesentwürfen der Liberalisierungsgedanke für den ganzen CAM-Bereich (Complementary and Alternative Medicine) beibehalten und die Entwicklungen der letzten Jahre übersehen würden: z.B. die Erarbeitung der organisatorischen und inhaltlichen Strukturen für zukünftige Höhere Fachprüfungen, die Schaffung der Schweizer Homöopathieprüfung SHP, etc. Der HVS weist ausserdem darauf hin, dass in den letzten Monaten verschiedene Kantone die Argumentation der CAM-Verbände berücksichtigt und die geplante Liberalisierung - zugunsten der expliziten Nennung von fachlichen Kriterien für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung - zurückgenommen hätten. Abschliessend schlägt er eine Zusammenarbeit der Ämter mit den betroffenen Fachverbänden und weiteren betroffenen Parteien vor und unterstreicht, dass dazu auch auf schon bestehende Lösungen zurückgegriffen werden könne.

Kanton Zürich

Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat am 2.4.2007 das neue Zürcher Gesundheitsgesetz verabschiedet. Es ist möglich, dass dieses Gesetz via Referendum noch zur Abstimmung vors Volk gebracht werden muss.

Folgende Änderungen des Gesetzes betreffen auch den Beruf des Homöopathen / der Homöopathin:

Unter dem Kapitel "Die Berufe im Gesundheitswesen" steht neu unter §3. "Selbständige Berufsausübung":

"Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt....g) unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird". Unter "Übergangsrecht" steht weiter:

"§ 88 b. Komplementärmedizin
Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem von ihm anerkannten, von einem gesamtschweizerischen Berufsverband ausgestellten Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie tätig werden."

Kanton Luzern

Am 1.1.2006 trat im Kanton Luzern das neue Gesundheitsgesetz in Kraft. Die bis dahin geltende Regelung der Berufsausübung für Homöopathen/innen, TCM-Spezialisten/innen und TEN-Naturheil-prakiker/innen wurde gestrichen. Deshalb wurde die kantonale Volksinitiative "Ja zur Luzerner Naturheilkunde" ins Leben gerufen. Der HVS unterstützt diese Initiative.

Kanton Tessin

Am 1.3.2004 ist im Kanton Tessin das Neue Gesundheitsgesetz für den Komplementärtherapeuten und Naturheiler in Kraft getreten. Die Gesetzesartikel beruhen auf die Gesundheitsgesetzes-Revision vom 19.12.2000.
Der gesamte Gesetzestext kann direkt über Internet abgerufen werden unter:

www.ti.ch/CAN/temi/rl Rubrik "Raccolta leggi TI online" Pos. 6 "Sanità, polizia sanitaria, assistenza sanitaria, intervento sociale.
Die Gesetzesrevision wird ab Art. 63 publiziert.

Um vom Kanton Tessin weiterhin eine Berufsausübungsbewilligung zu erhalten, müssen interessierte Personen bis Ende Februar 2007 die kantonale Prüfung abgelegt haben. Danach werden die kantonalen Behörden entscheiden, ob und in welcher Form Ausbildungen oder Prüfungen anerkannt werden können. Sanktionen werden nicht zu umgehen sein. Zusammen mit dem Antrag an die kantonale Prüfungszulassung, haben die Kandidatinnen und Kandidaten dem Regierungsrat den Nachweis über die Ausbildung und die Methoden, welche ausgeübt werden, einzureichen. Eventuelle spezielle Praxis Ausstattungen und technische/elektrische Apparaturen, welche zur Therapie benötigt werden, müssen deklariert sein.

Ab 1. März 2007 darf nur noch der/die Komplementärtherapeut/in für erbrachte Leistungen Rechnung stellen und Medikamente der Kategorie D und E verschreiben/verabreichen, welche die kantonale Prüfung mit Erfolg bestanden hat. Der Naturheiler braucht ebenfalls eine Zulassung mit Meldepflicht, darf jedoch keine Medikamente verschreiben/verabreichen und darf vom Patienten nur durch eine freiwillige Zahlungen entlöhnt werden.

 

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Letzte Aenderung: 07.12.2008 / 16:11

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