Kanton Glarus
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Am 12. August 2008 hat der Glarner Regierungsrat die neue
Verordnung über Berufe und Einrichtungen der Gesundheitsberufe
erlassen. Darin wird bis zur Schaffung eines eidgenössischen
Diploms die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für
Homöopathie an das Bestehen der shp (Schweizerische Homöopathie
Prüfung) geknüpft.
§15, Absatz 1/2 ermöglicht es den zuständigen Behörden allerdings,
bereits praktizierenden HomöpathInnen mit einer gleichwertigen
Ausbildung ebenfalls die Berufsausübungsbewilligung zu erteilen:
"Das Departement kann bei genügender Qualifikation sowie
langjähriger Berufserfahrung die Berufsausübungsbewilligung
auch erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung
nicht erfüllt sind."
Die bereits Praktizierenden haben binnen 6 Monaten ein entsprechendes
Gesuch einzureichen. Mehr...
(pdf)
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Kanton Uri
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Am 1. Juni 2008 haben die Stimmberechtigten des Kantons Uri
das neue kantonale Gesundheitsgesetz angenommen.
Sämtliche Personen, die im Kanton Uri gewerbsmässig alternativmedizinische
oder komplementärtherapeutische Tätigkeiten ausüben, sind
aufgefordert, dies dem Amt für Gesundheit bis 31. Dezember
2008 schriftlich mitzuteilen. Mehr...
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Kanton Thurgau
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Im Februar erliess das Departement für Finanzen und
Soziales die Weisung
betreffend Bewilligungspflicht
für Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen sowie Osteopathen
und Osteopathinnen. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn entweder
die erfolgreiche Absolvierung einer kantonalen Prüfung (811.121
§ 46 Abs. 2) oder aber die Registrierung beim EMR nachgewiesen
wird.
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Kanton Aargau
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Bis zum 14. Dezember 2007 lief die Vernehmlassungsfrist für
das neue Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau. Das alte Gesundheitsgesetz
vom 10. November 1987 wurde komplett überarbeitet. Der erste
kantonale Entwurf sieht vor, unsere Tätigkeit vollständig
freizugeben. Der HVS hat sich mit diversen Verbänden der Alternativmedizin
und Komplementärtherapie (ATNT, Dachverband Xund, HVS, NVS,
SBO-TCM, SVMAV, SVANAH) zusammengeschlossen, um die Forderung
nach einer Berufsbewilligung zu vertreten. Unsere Anliegen
wurden dem Regierungsrat mit einem Schreiben unseres Verbandspräsidiums
fristgerecht mitgeteilt. Mehr...
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Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Am 25. November 2007 wurde über das neue Gesundheitsgesetz
abgestimmt, an dem sich auch der HVS in der Vernehmlassung
beteiligt hat.
Für uns HomöopathInnen sind folgende Verordnungen von Belang:
- Alle im Gesundheitsbereich tätigen Personen werden neu
unter dem Begriff „Gesundheitsfachpersonen“ einheitlich
geregelt.
- Die Berufsausübungsbewilligung wird unter Vorbehalt bundesrechtlicher
Bestimmungen erteilt, wenn die betreffende Person
a) die fachlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. die je nach
Beruf erforderliche Ausbildung oder Prüfung erfolgreich
abgeschlossen hat,
b) handlungsfähig ist,
c) über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt.
Als anerkannte Ausweise gelten insbesondere:
a) eidgenössische Diplome;
b) den eidgenössischen Diplomen gleichgestellte ausländische
Diplome. Das Departement Gesundheit kann weitere Ausweise
anerkennen.
Da für Heilpraktiker noch keine eidgenössischen Diplome
existieren, gilt folgende Regelung: Wer nach Inkrafttreten
dieser Verordnung die Tätigkeit als Heilpraktikerin oder
Heilpraktiker aufnimmt, hat sich über eine bestandene Prüfung
auszuweisen. Deren Umfang wird in einem vom Departement
Gesundheit zu erlassenden Reglement festgelegt.
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Kanton Glarus
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Im Herbst wurden die Verbände zur Vernehmlassung der neuen
Glarner Gesundheitsverordnung eingeladen. Die geplante Lösung
einer abgelegten Prüfung in einem anderen Kanton schien nicht
sinnvoll, da die meisten Kantone solche Prüfungen gerade abschaffen.
In einer eigenen Eingabe verwies der HVS auf die SHP als Qualitätskriterium
für eine Berufsbewilligung im Fachbereich Homöopathie ab 2009
(bei Bewilligungsgesuchen vor dem 31.12.2008 genügt gemäss
unserem Vorschlag die EMR-Registrierung).
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Kanton Thurgau
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Der Kanton Thurgau hatte angekündigt, dass er die Abschaffung
der bisherigen Naturheilpraktikerprüfung in Erwägung zieht.
In einem Vernehmlassungsverfahren konnten sich die Verbände
zu ihren Vorstellungen betr. Neulösungen äussern. Inzwischen
scheint die Abschaffung der Prüfung definitiv beschlossen.
Noch nicht bekannt sind die Übergangsregelungen vor Einführung
eines eidgenössischen Diploms; es dürfte eine ähnliche Regelung
wie in Graubünden gefunden werden (EMR-Anerkennung oder SHP-Abschluss
als Kriterium).
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Kanton Zug
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Der Kanton Zug plante die Liberalisierung der alternativmedizinischen
Tätigkeiten. Die diversen Verbandsstellungnahmen hatten bisher
nur teilweise Erfolg. Der Kanton Zug sieht wie der Kanton
Zürich einzig einen Titelschutz für ein eidgenössisches Diplom
vor und keine zusätzlichen Regelungen in der Übergangsphase
vor der Schaffung eines eidgenössischen Diploms. Allerdings
ist die entsprechende Verordnung noch nicht verabschiedet.
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Kanton Zürich
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Die vollständige Liberalisierung wurde im letzten Moment
verhindert, allerdings ist der von Zürich geplante Titelschutz
für ein eidgenössisches Diplom im Bereich Alternativmedizin
nicht ganz das erwünschte Resultat. Es ist noch unklar, ob
in der Verordnung doch noch Übergangsregelungen getroffen
werden, dh. eine Berufsausübungsbewilligung auch vor der Schaffung
eines eidgenössischen Diploms eingerichtet wird.
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Kanton Luzern
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Mit 8472 beglaubigten Unterschriften konnte die
Initiative „Ja zur Luzerner Naturheilkunde – Für Qualität und
Kompetenz“ am 21. Juni 2007 eingereicht werden.
Die Regierung des Kantons Luzern kann nun die Initiative annehmen,
ablehnen oder einen Gegenvorschlag ausarbeiten. Den entsprechenden
Antrag muss sie innerhalb eines Jahres dem Kantonsparlament
unterbreiten. Sollte die Initiative vom Parlament abgelehnt
oder ein unbefriedigender Gegenvorschlag ausgearbeitet werden,
so kommt es zur Abstimmung. |
Kanton Nidwalden
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Am 30.5.2007 ging der Landrat
auf das Anliegen der nichtärztlichen Therapeuten ein. Im Kanton
Nidwalden blieben komplementärmedizinische Tätigkeiten bewilligungspflichtig.
Ursprünglich war vorgesehen, die Tätigkeit der nichtärztlichen
Therapeuten keiner Bewilligungs- und Meldepflicht mehr zu unterstellen.
Das hätte bedeutet, dass jede und jeder ungeachtet seiner Ausbildung
eine Praxis eröffnen und therapeutisch hätte tätig sein können.
Das Kantonsparlament hat in zweiter Lesung das total revidierte
Gesundheitsgesetz durchberaten. |
Kanton Uri und Zug
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Im Vernehmlassungsverfahren zu den Revisionen
der beiden Gesundheitsgesetze in den Kantonen Uri und Zug hat
der HVS im Juni den beiden Gesundheitsdirektionen seine Überlegungen
schriftlich mitgeteilt. Darin zeigt er auf, wie in beiden Gesetzesentwürfen
der Liberalisierungsgedanke für den ganzen CAM-Bereich (Complementary
and Alternative Medicine) beibehalten und die Entwicklungen
der letzten Jahre übersehen würden: z.B. die Erarbeitung der
organisatorischen und inhaltlichen Strukturen für zukünftige
Höhere Fachprüfungen, die Schaffung der Schweizer Homöopathieprüfung
SHP, etc. Der HVS weist ausserdem darauf hin, dass in den letzten
Monaten verschiedene Kantone die Argumentation der CAM-Verbände
berücksichtigt und die geplante Liberalisierung - zugunsten
der expliziten Nennung von fachlichen Kriterien für die Erteilung
einer Berufsausübungsbewilligung - zurückgenommen hätten. Abschliessend
schlägt er eine Zusammenarbeit der Ämter mit den betroffenen
Fachverbänden und weiteren betroffenen Parteien vor und unterstreicht,
dass dazu auch auf schon bestehende Lösungen zurückgegriffen
werden könne. |
Kanton Zürich
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Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat am 2.4.2007 das
neue Zürcher Gesundheitsgesetz verabschiedet. Es ist
möglich, dass dieses Gesetz via Referendum noch zur Abstimmung
vors Volk gebracht werden muss.
Folgende Änderungen des Gesetzes betreffen auch den
Beruf des Homöopathen / der Homöopathin:
Unter dem Kapitel "Die Berufe im Gesundheitswesen"
steht neu unter §3. "Selbständige Berufsausübung":
"Eine Bewilligung der Direktion benötigt, wer fachlich
eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall
gegen Entgelt....g) unter einem eidgenössisch anerkannten
Diplom der Komplementärmedizin tätig wird". Unter "Übergangsrecht"
steht weiter:
"§ 88 b. Komplementärmedizin
Bis zur Schaffung eidgenössisch anerkannter Diplome der Komplementärmedizin
kann der Regierungsrat die Bewilligungspflicht nach diesem
Gesetz auf Personen ausdehnen, die unter einem von ihm anerkannten,
von einem gesamtschweizerischen Berufsverband ausgestellten
Diplom mit Qualifikation für Homöopathie, traditionelle Chinesische
Medizin (TCM), Phytotherapie oder Osteopathie tätig werden."
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Kanton Luzern
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Am 1.1.2006 trat im Kanton Luzern das neue Gesundheitsgesetz
in Kraft. Die bis dahin geltende Regelung der Berufsausübung
für Homöopathen/innen, TCM-Spezialisten/innen und TEN-Naturheil-prakiker/innen
wurde gestrichen. Deshalb wurde die kantonale Volksinitiative
"Ja
zur Luzerner Naturheilkunde" ins Leben gerufen. Der
HVS unterstützt diese Initiative. |
Kanton Tessin
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Am 1.3.2004 ist im Kanton Tessin das Neue Gesundheitsgesetz
für den Komplementärtherapeuten und Naturheiler in Kraft getreten.
Die Gesetzesartikel beruhen auf die Gesundheitsgesetzes-Revision
vom 19.12.2000.
Der gesamte Gesetzestext kann direkt über Internet abgerufen
werden unter:
www.ti.ch/CAN/temi/rl
Rubrik "Raccolta leggi TI online" Pos. 6 "Sanità, polizia
sanitaria, assistenza sanitaria, intervento sociale.
Die Gesetzesrevision wird ab Art. 63 publiziert.
Um vom Kanton Tessin weiterhin eine Berufsausübungsbewilligung
zu erhalten, müssen interessierte Personen bis Ende Februar
2007 die kantonale Prüfung abgelegt haben. Danach werden die
kantonalen Behörden entscheiden, ob und in welcher Form Ausbildungen
oder Prüfungen anerkannt werden können. Sanktionen werden
nicht zu umgehen sein. Zusammen mit dem Antrag an die kantonale
Prüfungszulassung, haben die Kandidatinnen und Kandidaten
dem Regierungsrat den Nachweis über die Ausbildung und die
Methoden, welche ausgeübt werden, einzureichen. Eventuelle
spezielle Praxis Ausstattungen und technische/elektrische
Apparaturen, welche zur Therapie benötigt werden, müssen deklariert
sein.
Ab 1. März 2007 darf nur noch der/die Komplementärtherapeut/in
für erbrachte Leistungen Rechnung stellen und Medikamente
der Kategorie D und E verschreiben/verabreichen, welche die
kantonale Prüfung mit Erfolg bestanden hat. Der Naturheiler
braucht ebenfalls eine Zulassung mit Meldepflicht, darf jedoch
keine Medikamente verschreiben/verabreichen und darf vom Patienten
nur durch eine freiwillige Zahlungen entlöhnt werden.
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